Verwaltungsgerichtshof
21.12.2005
2003/08/0117
GRS wie 93/08/0233 E 16. November 1993 RS 1
Eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen zu wollen (ohne daß dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenüberstünde), hindert nicht die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung (Hinweis E 12.2.1988, 86/08/0194).