Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2005

Geschäftszahl

2003/08/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0118 E 22. Jänner 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Damit die Entscheidung der Behörde auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden kann, bedarf es bei Widersprüchen in den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien in Auseinandersetzung damit und mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen Erwägungen bei der Beweiswürdigung.