Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.2004

Geschäftszahl

2003/08/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0170 E 13. August 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Teilversicherungspflicht im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht nicht ein Minus, sondern ein Aliud. Die Teilversicherung ist nämlich nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar (Hinweise auf die E 3. Oktober 2002, Zl. 99/08/0007, und E 22. Jänner 2003, Zl. 2000/08/0069).