Verwaltungsgerichtshof
21.10.2004
2003/07/0132
Für die Verpflichtung nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist eine adäquate Verursachung der Rechtswidrigkeit ausreichend.Für die Verpflichtung nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist eine adäquate Verursachung der Rechtswidrigkeit ausreichend.