Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2004

Geschäftszahl

2003/07/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0023 E 23. Jänner 2002 RS 1

(hier nur dritter Satz)

Stammrechtssatz

Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach Paragraph 138, WRG 1959 in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein: Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat, dann findet auf ihn Paragraph 138, Absatz eins, (oder 2) legcit Anwendung, und zwar ohne die Einschränkungen des Absatz 4, Wurden hingegen die eigenmächtigen Neuerungen nicht von ihm vorgenommen, dann kann er nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Paragraph 138, Absatz 4, legcit in Anspruch genommen werden. Der Ausdruck "Vornahme von Neuerungen" umfasst nicht nur die unmittelbar der Herstellung einer solchen Neuerung dienenden Maßnahme, wie etwa Arbeiten an einer Anlage u.dgl., sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, um die Neuerung zu realisieren. Der Liegenschaftseigentümer kann daher auch dann Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, (oder 2) WRG 1959 sein, wenn die Neuerung auf seinen Auftrag zurückgeht oder auf die Tätigkeit von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, wie z. B. Gehilfen (Hinweis E 14. Mai 1997, 97/07/0027).