Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2004

Geschäftszahl

2003/07/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0114 E 29. Juni 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Als Täter kommt nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat. Dabei ist es nicht notwendig, dass eine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG übertreten hat, vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem WRG widersprechenden Zustandes hin.