Verwaltungsgerichtshof
25.03.2004
2003/07/0131
GRS wie 2001/07/0061 E 17. Oktober 2002 RS 1
Rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 nicht vorläge, setzen zum einen Feststellungen über Inhalt und Ausmaß dieses Rechtes und zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses Recht und dessen allfällige Beeinträchtigung voraus.