Verwaltungsgerichtshof
25.03.2004
2003/07/0131
Von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 kann nur solange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw. ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben (Hinweis E 15.12.1972, 1257/72).