Verwaltungsgerichtshof
25.03.2004
2003/07/0131
GRS wie 92/07/0044 E 10. März 1992 RS 1
(hier ohne den letzten Halbsatz)
Wenn nach dem WRG nicht einmal dinglich Berechtigten Parteistellung zukommt, so gilt dies umso mehr für bloß obligatorisch Berechtigte, wie zB für den Bestandnehmer eines Grundstücks, der durch den Betrieb eines Wasserkraftwerkes nachteilige Einflüsse auf seine Betriebsanlage, hervorgerufen durch Baumängel oder Unwetterkatastrophen, befürchtet (Hinweis B 21.1.1992, 88/07/0083).