Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2004

Geschäftszahl

2003/07/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0133 E 23. Mai 2002 RS 3

(Hier: Anerkennungsverfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, Tir TierzuchtG 1995, betreffend die Zucht von Huzulenpferden)

Stammrechtssatz

In Paragraph 8, Absatz 4, Slbg. TierzuchtG 1995 wird das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation zum Schutzobjekt erklärt und der Behörde die Verpflichtung auferlegt, die Anerkennung einer natürlichen oder juristischen Person als Zuchtorganisation zu verweigern, wenn durch diese Anerkennung das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation gefährdet werden würde. Die beschwerdeführende Partei(Österreichischer Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Spezialrassen)hat in ihrem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung geltend gemacht, durch die Anerkennung des Österreichischen Shetlandponyzuchtverbandes als Zuchtorganisation würde ihr eigenes Zuchtprogramm gefährdet. Dass die beschwerdeführende Partei ein Interesse an der Einhaltung der Verpflichtung iSd Paragraph 8, Absatz 4, Slbg TierzuchtG 1995 hat, liegt auf der Hand. Ihr kommt daher auch Parteistellung zu, da der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, Slbg. TierzuchtG 1995 nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein rechtliches Interesse anerkannter Zuchtorganisationen statuiert hat.