Verwaltungsgerichtshof
27.05.2004
2003/07/0119
GRS wie 98/04/0224 E 3. März 1999 RS 1
(hier ohne den ersten Satz)
Ein Auftrag iSd Paragraph 9, Absatz 3, ETG 1992 ist in einem Fall, in dem eine (unbewegliche) elektrische Anlage den Gegenstand des Verfahrens bildet, an den bücherlichen Eigentümer - bei einer elektrischen Anlage in einem Haus also dem Hauseigentümer (oder dessen Stellvertreter oder Beauftragten) zu erteilen. Denn außerhalb der im Gesetz normierten (hier nicht in Betracht kommenden) Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz besteht kein Platz für außerbücherliches Eigentum vergleiche zB OGH 30. 1. 1979, SZ 52/12). Die bloße Übergabe eines Grundstückes vermag daher selbst bei Vorliegen eines zur Eigentumsübertragung hinreichenden Titels den Übergang des Eigentums nicht zu bewirken vergleiche zB 18. 2. 1981, EvBl 1981/156). Die tatsächliche physische Übergabe einer Liegenschaft ist also sachenrechtlich bedeutungslos (Hinweis E 18. 4. 1985, 85/06/0046, 0047).
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070119.X04