Verwaltungsgerichtshof
11.12.2003
2003/07/0111
Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 enthält eine Zuständigkeitsordnung mit zeitlicher Begrenzung. Nach Ablauf der Sechswochenfrist ist die Oberbehörde zur Aufhebung oder Abänderung eines Feststellungsbescheides nicht mehr zuständig (Hinweis E 6.2.1979, 965/77, VwSlg 9761 A/1979).