Verwaltungsgerichtshof
11.12.2003
2003/07/0111
Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz AWG 2002, dass die Zeit des Parteiengehörs nicht in die Frist einzurechnen ist, kommt nur zum Tragen, wenn das Parteiengehör innerhalb der Sechswochenfrist gewährt wird. Ist diese Frist einmal abgelaufen, wird sie auch durch Gewährung des Parteiengehörs nicht wieder in Gang gesetzt.