Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Geschäftszahl

2003/07/0098

Rechtssatz

Außer den bisher Berechtigten können andere Wasserberechtigte und Anrainer (Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959) - stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten (wovon Paragraph 29, WRG handelt) geltend machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2003/07/0099