Verwaltungsgerichtshof
23.09.2004
2003/07/0098
Außer den bisher Berechtigten können andere Wasserberechtigte und Anrainer (Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959) - stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten (wovon Paragraph 29, WRG handelt) geltend machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/07/0099