Verwaltungsgerichtshof
23.09.2004
2003/07/0098
Das WRG 1959 enthält - im Gegensatz zum Tir TourismusG 1991 und zum Tir LStG 1989 (Hinweis E 15.9.1992, 92/04/0069) - nicht nur ausdrückliche Regelungen über den Rechtsverzicht (hier auf ein Wasserbenutzungsrecht) und dessen Folgen in den Paragraphen 27 und 29 WRG 1959, sondern in Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 ist auch der Fall geregelt, in dem es - zB in Folge eines solchen Verzichtes - zu einer Veränderung von Schutzgebietsanordnungen kommt. Nach Paragraph 29, Absatz eins, eins, Halbsatz WRG 1959 hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen. Dass ein Teilverzicht auf ein Wasserbenutzungsrecht Auswirkungen auf das Schutzgebiet hat, vermag daher an der grundsätzlichen Wirksamkeit dieses Verzichts und an der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Feststellung desselben nichts zu ändern.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/07/0099