Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Geschäftszahl

2003/07/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0249 E 27. Mai 2004 RS 9

(Hier: Es wurde keine Entschädigung hinsichtlich des erweiterten Schotterabbaus zugesprochen. An der sukzessiven Kompetenz ändert auch der Umstand nichts, dass in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheids nicht auf diese (einzige) Rechtsschutzmöglichkeit hingewiesen wurde.)

Stammrechtssatz

Wird von der Wasserrechtsbehörde die Leistung der begehrten Entschädigung mit der Begründung, es fehle für eine solche Entschädigung an einer gesetzlichen Regelung, abgelehnt, so ist das als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen, gegen die das Gericht nach Paragraph 117, WRG im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden kann (Hinweis B OGH 23.11.1999, 1 Ob 233/99t). (Hier: Die Erstbehörde hat den Entschädigungsantrag des Bf mit der Begründung zurückgewiesen, Paragraph 21 a, WRG 1959 sehe keine Entschädigung vor.)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2003/07/0099