Verwaltungsgerichtshof
08.07.2004
2003/07/0097
Rechtskräftige Bewilligungsbescheide wirken gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der "betroffenen" Sache hat. Aus dieser über die Bescheidadressaten allenfalls hinausgehenden Rechtswirkung des Bewilligungsbescheides ist jedoch noch nicht ableitbar, dass der Bewilligungsinhaber zur Umsetzung der Bewilligung auf Grundlage des WRG 1959 verpflichtet werden könnte.