Verwaltungsgerichtshof
27.04.2006
2003/07/0096
Die Kriterien der Geringfügigkeit und der Nachteil für fremde Rechte in Paragraph 121, WRG 1959 sind nicht gleichzusetzen (Hinweis E 21. November 2001, 2001/07/0032). (Hier: Die belBeh rechtfertigte mit der Geringfügigkeit die Nachteiligkeit für fremde Rechte, zu denen auch die vom Bf geltend gemachten Weiderechte auf fremdem Grund zählen dürften. Es wäre hingegen eine Gegenüberstellung des Zustandes laut Bewilligungsbescheid mit dem ausgeführten Zustand der Anlage erforderlich gewesen, an Hand dessen hätte geprüft werden müssen, ob ein Eingriff in die (fremden) Rechte des Bf stattgefunden hat. Da die belBeh eine derartige Überprüfung in Verkennung der Rechtslage unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid diesbezüglich mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.)