Verwaltungsgerichtshof
27.04.2006
2003/07/0096
Im Kollaudierungsverfahren können Abweichungen vom bewilligten Projekt nach Paragraph 121, WRG 1959 nur dann nachträglich genehmigt werden, wenn die Abweichungen geringfügig, weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind oder wenn ihnen der Betroffene zustimmt.