Verwaltungsgerichtshof
27.04.2006
2003/07/0096
Für Verfahrensanordnungen sieht das AVG keine bestimmte Form vor. Die Ermächtigung könnte daher auch telefonisch erteilt werden. Es muss daher nicht bereits vor Erlassung eines Bescheides, der sich auf eine Ermächtigung nach Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 beruft, eine Urkunde über die Ermächtigung vorliegen, sondern es genügt, wenn vor Bescheiderlassung die Ermächtigung vorliegt, sodass der Nachweis darüber auch nachher erbracht werden kann.