Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Geschäftszahl

2003/07/0092

Rechtssatz

Paragraph 17 a, Absatz 2, Litera c, Tir FlVfLG 1996 sieht kumulativ zwei Voraussetzungen für das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Zum einen muss ein ausgewiesenes Schutzgebiet "berührt" werden und zum anderen muss durch die umweltbezogenen Auswirkungen der gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen eine erhebliche Gefährdung des Schutzzweckes des berührten Gebietes zu erwarten sein.