Verwaltungsgerichtshof
11.09.2003
2003/07/0092
Paragraph 17 a, Absatz 2, Litera c, Tir FlVfLG 1996 sieht kumulativ zwei Voraussetzungen für das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Zum einen muss ein ausgewiesenes Schutzgebiet "berührt" werden und zum anderen muss durch die umweltbezogenen Auswirkungen der gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen eine erhebliche Gefährdung des Schutzzweckes des berührten Gebietes zu erwarten sein.