Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Geschäftszahl

2003/07/0092

Rechtssatz

Paragraph 17, Tir FlVfLG 1996, der Regelungen über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen enthält, bestimmt in seinem Absatz 5, letzter Satz, dass dann, wenn das generelle Projekt (des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) in Teilen erstellt wird, über jeden Teil ein gesonderter Bescheid zu erlassen ist. Daraus ergibt sich, dass eine "Aufsplittung" des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in mehrere Teilabschnitte zulässig ist. Daran ändert auch Paragraph 17 a, Tir FlVfLG 1996 nichts.