Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Geschäftszahl

2003/07/0087

Rechtssatz

Die Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung oder Ersitzung gelten in Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht. Über solche Rechte kann nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden; Anteilsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden (Hinweis E 20. September 1990, 86/07/0208).