Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2005

Geschäftszahl

2003/07/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0006 E 27. Juni 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Der Landesagrarsenat muß sich keiner Sachverständigen bedienen, weil er aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, AgrBehG von vornherein selbst hinreichend fachkundig besetzt ist. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen als Beweismittel ist daher zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung nicht notwendig.