Verwaltungsgerichtshof
20.01.2005
2003/07/0085
GRS wie 92/07/0006 E 27. Juni 1995 RS 3
Der Landesagrarsenat muß sich keiner Sachverständigen bedienen, weil er aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, AgrBehG von vornherein selbst hinreichend fachkundig besetzt ist. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen als Beweismittel ist daher zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung nicht notwendig.