Verwaltungsgerichtshof
26.02.2004
2003/07/0082
Die Entscheidung eines Parteienstreites über Bestand, Inhalt oder Umfang eines als Privatrecht zu qualifizierenden Rechtes, wie zB einer Dienstbarkeit, fällt nicht in die Kompetenz der Wasserrechtsbehörde. Die ordentlichen Gerichte sind zur Entscheidung über zivilrechtliche Nutzungsverhältnisse an Gewässern (Hinweis E 7.7.1972, 464/72, VwSlg 8270 A/1972) ebenso zuständig wie zur Entscheidung von Streitigkeiten über vertraglich eingeräumte Wasserleitungs- und Wasserbezugsrechte.