Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Geschäftszahl

2003/07/0059

Rechtssatz

Ein im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangener Bescheid entfaltet trotz Antragstellung - bis zur rechtskräftigen Bewilligung der Wiederaufnahme - alle von ihm normierten Rechtswirkungen; daraus erwachsene Verpflichtungen können vollstreckt werden.