Verwaltungsgerichtshof
23.02.2006
2003/07/0056
GRS wie 98/03/0036 E 8. September 1998 VwSlg 14963 A/1998 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)
Der Besch hat ein Recht darauf ein, daß im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint (Hinweis E 7.9.1988, Zl. 88/18/0030); gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG. Die Anführung von unrichtigen Bestimmungen im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG stellt daher eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. Die Voraussetzungen zur Bescheidaufhebung oder Bescheidabänderung gem Paragraph 52 a, VStG liegen daher vor, dies unabhängig davon, ob der Besch den genannten Verstoß durch Beschwerde vor dem VwGH geltend gemacht hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/07/0057