Verwaltungsgerichtshof
23.02.2006
2003/07/0056
GRS wie 98/03/0036 E 8. September 1998 VwSlg 14963 A/1998 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Ein letztinstanzlicher Bescheid wird durch einen gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt (Hinweis: E 20. 5. 1998, 97/03/0258, 98/03/0051). Dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchgemäß nur zum Teil abändert und im übrigen dessen Inhalt rezipiert. Infolge Erlassung dieses Abänderungsbescheides wird der Bf im Beschwerdeverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid klaglos gestellt, weshalb letzteres Verfahren gem Paragraph 33, VwGG einzustellen ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/07/0057