Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2006

Geschäftszahl

2003/07/0052

Rechtssatz

Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, UMG 2001 (352 der Beilagen zu den Sten Prot des NR, römisch 21 Gesetzgebungsperiode muss nach der EMASV römisch zwei auch das Personal des Umweltgutachters über eine geeignete Qualifikation und Ausbildung verfügen. Diese Forderung werde in Paragraph 3, präzisiert. Dazu sei ua der Nachweis einer Schulung von mindestens 20 Tagen in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach der Verordnung (EWG) Nr 1836/93 und der EMASV römisch zwei erforderlich vergleiche S 27 dieser Erläuterungen).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2003/07/0128

2003/07/0068