Verwaltungsgerichtshof
07.12.2006
2003/07/0052
Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, UMG 2001 (352 der Beilagen zu den Sten Prot des NR, römisch 21 Gesetzgebungsperiode muss nach der EMASV römisch zwei auch das Personal des Umweltgutachters über eine geeignete Qualifikation und Ausbildung verfügen. Diese Forderung werde in Paragraph 3, präzisiert. Dazu sei ua der Nachweis einer Schulung von mindestens 20 Tagen in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach der Verordnung (EWG) Nr 1836/93 und der EMASV römisch zwei erforderlich vergleiche S 27 dieser Erläuterungen).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/07/0128
2003/07/0068