Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2006

Geschäftszahl

2003/07/0052

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz 2, UMG 2001 sieht die Einrichtung eines ständigen Zulassungskomitees "zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht sowie der Bestellung der Sachverständigen" vor. Aus der im Gesetz vorgesehenen Beratungstätigkeit des ständigen Zulassungskomitees ergibt sich aber keine Ermächtigung zur Erlassung allgemein verbindlicher Regelungen in Bezug auf das Zulassungsverfahren und die in diesem Zusammenhang vorzulegenden Unterlagen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2003/07/0128

2003/07/0068