Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2006

Geschäftszahl

2003/07/0052

Rechtssatz

Nach Punkt 5.2.1. des Anhangs römisch fünf der EMASV römisch zwei kommt es ua darauf an, dass "die Organisation und deren Personal keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnte". Ausgehend von der Fallkonstellation, wonach einerseits ein Teammitglied der bf Umweltgutachterorganisation bei einer Umweltprüfung eines Betriebs als selbständiger Berater, andererseits der leitende Umweltgutachter der bf Partei validierend im Rahmen einer EMAS-Begutachtung für diesen Betrieb tätig waren, kam es daher weder darauf an, in welchem Verhältnis der leitende Gutachter zu dem als Gutachter tätig gewesenen Teammitglied stand, noch welche anderen Berufstätigkeiten dieses Teammitglied ausführte. Auch ist für die diesbezügliche Beurteilung nicht wesentlich, ob das genannte Teammitglied bei der in Rede stehenden Begutachtung für die bf Umweltorganisation tätig war. Da die Möglichkeit einer Einflussnahme des Teammitgliedes auf das Ergebnis der vorgenommenen Validierung unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen werden konnte, kam es auch nicht darauf an, ob und wie dieses Teammitglied allenfalls den leitenden Umweltgutachter beeinflusste.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2003/07/0128

2003/07/0068