Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2006

Geschäftszahl

2003/07/0052

Rechtssatz

Die EMAS-V römisch zwei verlangt ua, dass der Umweltgutachter in Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig - insbesondere unabhängig von dem Betriebsprüfer oder Berater der Organisation - unparteilich und objektiv zu sein habe. Diese Anforderungen stellt auch das nationale Begleitgesetz (UMG) an Umweltgutachter.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2003/07/0128

2003/07/0068