Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Geschäftszahl

2003/07/0048

Rechtssatz

Kommt die erstinstanzliche Behörde im Verfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 in ihrem Bescheid zum Ergebnis, dass eine abweichende Ausführung der Wasseranlage nachträglich zu genehmigen sei und verzichtet daher auf die Erlassung eines Beseitigungsauftrages, wird die Zuständigkeitsordnung nicht verletzt, wenn die Berunfungsbehörde sich nicht dieser Ansicht anschließt, sondern zu dem Ergebnis kommt, dass die Abweichung nachträglich nicht genehmigungsfähig sei. Mit der Erlassung eines Beseitigungsauftrages im Berufungsbescheid wird die Sache des Berufungsverfahrens nicht überschritten; es handelt sich hiebei nur um die Konsequenz aus einer anderen rechtlichen Beurteilung des unverändert gebliebenen Prozessgegenstandes im Rahmen der von Paragraph 121, WRG 1959 vorgegebenen Entscheidungsstruktur.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/07/0049