Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Geschäftszahl

2003/07/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0107 E 26. Juni 1996 RS 1

(Hier mit dem Zusatz, dass aus der Funktion des Überprüfungsverfahrens hervorgeht, dass die Behörde einen inhaltlich der jeweiligen Situation entsprechenden Bescheid zu erlassen hat.)

Stammrechtssatz

In einem nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG erlassenen Bescheid können je nach Lage des Falles mehrere Absprüche zu tätigen sein: Im Falle der vollständigen Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt wird es mit dem Feststellungsausspruch der Übereinstimmung sein Bewenden haben können. Im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Projektsabweichungen bedarf es des Abspruches der nachträglichen Genehmigung iSd zweiten Satzes des Paragraph 121, Absatz eins, WRG, während Mängel und nicht genehmigungsfähige Abweichungen der ausgeführten Anlage im behördlichen Abspruch deren Beseitigung erforderlich machen (Hinweis E 19.5.1994, 92/07/0070).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/07/0049