Verwaltungsgerichtshof
28.09.2006
2003/07/0045
GRS wie 99/07/0151 E 18. Jänner 2001 RS 1
(hier ohne den letzten Satz)
Die im Paragraph 12, Absatz 2, WRG genannten Rechte sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum. Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Parteieigenschaft, da das ihm zustehende Recht nicht zu den im Paragraph 12, Absatz 2, WRG als geschützt erklärten Rechten zählt. Unter Berufung auf ein bestehendes Fruchtgenussrecht kann keine Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG begründet werden.