Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Geschäftszahl

2003/07/0025

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, UVPG 1993 (und damit übereinstimmend des Paragraph 46, Absatz 3, UVPG 2000) setzt voraus, dass das ursprüngliche Vorhaben nicht im Zuge des Verfahrens so umfassend geändert wird, dass es als "neuer" Antrag anzusehen ist (Hinweis E 10.6.1999, 95/07/0196).