Verwaltungsgerichtshof
15.09.2005
2003/07/0025
Der "Änderungstatbestand" des Paragraph 29, AWG 1990 kommt bezieht sich auf eine Änderung einer bereits genehmigten Anlage. (Hier: Ein solcher Fall liegt hier aber insofern nicht vor, weil die erteilte Genehmigung der Ersatz für die nur befristet erteilte Versuchsbetriebsgenehmigung ist.)