Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Geschäftszahl

2003/07/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0049 E 19. September 1996 RS 1

(Hier ohne die letzten beiden Sätze, jedoch mit dem Zusatz: Aus Paragraph eins, AWG 1990 allein resultieren daher auch keine subjektiven Rechte.)

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen des mit "Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft" überschriebenen Paragraph eins, AWG 1990 sind für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar, sondern dienen lediglich der Determinierung mehrerer Anordnungen und Festsetzungen nach dem AWG und sind bei mehreren verwaltungsbehördlichen Beurteilungen und Entscheidungen nach dem AWG zu berücksichtigen (Hinweis EB Regierungsvorlage 1274 Blg römisch achtzehn, GP, 30 f). Paragraph eins, AWG 1990 stellt daher keine "Bestimmung hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport" von nicht gefährlichen Abfällen iSd Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 dar. Gleiches gilt für Paragraph 2, AWG 1990, der lediglich Begriffsbestimmungen enthält.