Ein Probebetrieb ist durch § 29 Abs. 8 AWG 1990 nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur für den Fall, dass im Genehmigungsbescheid eine Betriebsbewilligung angeordnet wird.Ein Probebetrieb ist durch Paragraph 29, Absatz 8, AWG 1990 nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur für den Fall, dass im Genehmigungsbescheid eine Betriebsbewilligung angeordnet wird.