Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Geschäftszahl

2003/07/0025

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3 a, AWG 1990 besteht kein absolutes Recht auf Emissionsminimierung. Der Betreiber einer Abfallbehandlungsanlage hat die Grenzwerte einzuhalten. Einen Anspruch darauf, dass der Betreiber die Grenzwerte nicht "ausschöpft", haben die beschwerdeführenden Parteien nicht. Hier wurde mit einer Auflage des Genehmigungsbescheides ein Emissionsgrenzwert für Dioxine und Furane von 0,1 ng/m3 vorgesehen. Dieser Grenzwert entspricht der Richtlinie 2000/76/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungs-RL) und der zu ihrer Umsetzung erlassenen Abfallverbrennungsverordnung (AVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,. Ein Anspruch auf eine Herabsetzung der Dioxinemissionen unter diesen Grenzwert besteht nicht. Entscheidend ist, dass durch die Emission von Dioxinen und Furanen keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist.