Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2003

Geschäftszahl

2003/07/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0090 E 27. Mai 2003 RS 7

Stammrechtssatz

Der im Paragraph 39, Absatz 2, AVG verankerte Grundsatz, dass sich die Behörde bei allen das Ermittlungsverfahren betreffenden Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat, gibt keine Handhabe, für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderliche Beweise abzulehnen (Hinweis E 28.3.1989, 88/11/0145).