Verwaltungsgerichtshof
11.12.2003
2003/07/0007
Das Kriterium der "Geringfügigkeit" iSd Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 hat nichts mit der (unzulässigen) Verletzung von Rechten Dritter zu tun. Hier gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter (hier: einer rechtmäßig geübten Wassernutzung) in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar.