Verwaltungsgerichtshof
09.07.2003
AW 2003/07/0006
Stattgebung - Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 - Ausführungen dazu, dass die beschwerdeführende Partei nachvollziehbar dargetan hat, dass mit der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für sie durch die dann erforderliche Erfüllung der sich aus der Verpackungsverordnung 1996 ergebenden Rücknahme- und Verwertungsverpflichtungen hohe finanzielle Aufwendungen verbunden wären, die auch im Falle eines Obsiegens ihrer Beschwerde unwiederbringlich verloren wären. Damit hat sie einen unverhältnismäßigen Nachteil dargestellt, der es rechtfertigt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.