Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.2003

Geschäftszahl

AW 2003/07/0006

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 - Mit dem angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass die von der beschwerdeführenden Partei hergestellten Druckgaskapseln Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung 1996 sind. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen derart, dass die beschwerdeführende Partei die in der Verpackungsverordnung für Verpackungen vorgesehenen Maßnahmen zu treffen hat. Der angefochtene Bescheid ist daher geeignet, in Rechte der beschwerdeführenden Partei einzugreifen.