Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Geschäftszahl

2003/07/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2199/75 E 14. Dezember 1977 VwSlg 9454 A/1977 RS 2

Stammrechtssatz

Dem GSLG-NÖ ist der Begriff des "selbstverschuldeten Notstandes", der im Notwegegesetz eine Rolle spielen könnte, fremd und daher von der Agrarbehörde nicht zu berücksichtigen soweit dieser Umstand nicht bei der nach Paragraph 3, Absatz eins, GSLG NÖ 1973 vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.