Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.2007

Geschäftszahl

2003/06/0198

Rechtssatz

Ein Sachverständigengutachten muss dann, wenn es sich auf die Feststellungen eines anderen Gutachtens bezieht und klar erkennen lässt, von welchen Sachverhaltsgrundlagen ausgegangen wird, eine förmliche Gliederung in Befundaufnahme und Gutachten im engeren Sinn nicht unbedingt aufweisen; maßgebend sind in diesem Fall vielmehr Vollständigkeit und Schlüssigkeit von Sachverhaltsannahme und Gutachten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, Zl. 90/10/0018, VwSlg 14370 A/1995).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/06/0083