Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.2007

Geschäftszahl

2003/06/0198

Rechtssatz

Wenn bereits aus dem Istzustand eine aus sachverständiger Sicht unzumutbare Belästigung gegeben ist,entspricht keine zusätzliche Belästigung dem Paragraph 63, Absatz eins, Stmk BauG.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/06/0083