Verwaltungsgerichtshof
30.03.2005
2003/06/0183
Es ist immer jenes nach außen vertretungsbefugte Organ, sofern keine verantwortlichen Beauftragten bestellt sind, zur Verantwortung zu ziehen, das im Zeitpunkt der Tatbegehung diese Vertretungsfunktion innehatte (Hinweis E vom 18. Dezember 1970, Zl. 1259/70, und Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 173, Anmerkung 8 zu Paragraph 9, VStG). Hier betreffend das nach außen vertretungsbefugte Organ der persönlich haftenden Gesellschafterin (einer GmbH) der den gegenständlichen Betrieb im Zeitpunkt der Tat führenden GmbH & Co.