Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2007

Geschäftszahl

2003/06/0089

Rechtssatz

Im Falle des Unterbleibens eines Einigungsversuches iSd Paragraph 26, Absatz 3, Stmk BauG ist ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht verletzt (siehe dazu die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, in E 85 zu Paragraph 26, Stmk BauG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).