Verwaltungsgerichtshof
23.10.2007
2003/06/0089
Mit einem Vorbringen in Bezug auf die Bebauungsdichte, das Stadtbild sowie die Straßen- und Baufluchtlinien werden keine der taxativ genannten subjektiv-öffentlichen Rechte des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG angesprochen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2003, Zl. 2003/06/0051, mwN).